Nachträge bei Leistungsänderungen

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Nachträge bei Leistungsänderungen

Einerseits können die Änderungen so erheblich sein, dass die vertraglich vereinbarte Leistung im Hauptangebot teilgekündigt und eine neue zusätzliche Leistung vereinbart wird. Andererseits können die Änderungen anhand der vertraglich vereinbarten Leistung ergänzt oder gewandelt werden.

Bei Leistungsänderungen können allgemein zwei Nachtragsarten als Berechnungen unterschieden werden:

  1. Leistungsänderung mit Änderung der Leistungsstruktur:

    Die Bauleistung wird in der Struktur einer Leistungsposition geändert, indem sich ein oder mehrere Leistungsparameter ändern.
    Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau qualitativ anderer Baustoffe, z.B. anstelle von Mauerziegeln werden für die Außenwand solche aus Kalksandstein gefordert.
    Der neue Nachtrags-Einheitspreis kann höher oder geringer sein, folglich gibt es die zwei Varianten:

    • Leistungsänderung mit Einheitspreis-Senkung und
    • Leistungsänderung mit Einheitspreis-Erhöhung.

    Die Struktur der Teilkosten und Gemeinkostenanteile verändert sich ebenfalls. Deshalb müssen diese für die entsprechende Position aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis und dem Nachtrags-Leistungsverzeichnis miteinander verglichen werden. Für die Prüfung und Wertung des Nachtrags wird ein Preisänderungsfaktor ermittelt, mit dem sich der Nachtrags-Einheitspreis entsprechend des Preisniveaus des Einheitspreises (EP) aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis bestimmen lässt.
    Für die Ausgleichsrechnung ist dann lediglich der Differenzbetrag entscheidend.

  2. Leistungsänderung durch Leistungsergänzung:

    Die vereinbarte Bauleistung bleibt bestehen, sie wird lediglich durch erweiternde Komponenten ergänzt. Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau zusätzlicher Stoffe, wie z.B. statisch erforderliche Anker, Stahlplatten u.a.
    Der neue Nachtrags-Einheitspreis setzt sich dann aus dem Einheitspreis aus dem Haupt-Leistungsverzeichnis zuzüglich der zusätzlichen Teilkosten und Gemeinkostenzuschläge zusammen. Für die Prüfung und Wertung der Nachtragsposition ist dann lediglich der Differenzbetrag entscheidend.

Unter Beispiele kann man einen Nachtrag bei Änderung der Leistungsstruktureinsehen.

Beispiele zu Nachträge bei Leistungsänderungen

Nachtrag bei Änderung der Leistungsstruktur

Zugrunde liegt dem Beispiel folgende Position (Ordnungszahl) aus einem Leistungsverzeichnis:

Ordnungszahl
(Pos.-Nr.) 
Bezeichnung  Einheitspreis
EUR 
Gesamtbetrag
EUR 
  Mauerarbeiten: 
01.0010  650,00 m2
Mauerwerk Außenwand
Mz DIN V 105-100, 5 DF (240/300/113)
SFK 20, RDK 1,8 , D= 30 cm,
MG II DIN V 18580 
105,20  68.380,00 

Die Angebots- und Vertragskalkulation weist für die Beispiel-Position folgende Kalkulationsansätze aus:

Anteil Einzelkosten der Teilleistung (EKT)  84,46  €/m2 
darunter für Stoffeinsatz Mauerziegel Mz
je m2 = 32 Stück zu 1,45 €/Stück 
46,40  €/m2 
Zuschlag für Gemeinkosten sowie für
Wagnis und Gewinn von 24,56 % auf
die Einzelkosten (EKT) 
20,74  €/m2 

Leistungsänderung: Stoffaustausch Steine

  • anstelle Mauerziegel Mz kommen Kalksandsteine KS zum Einsatz
  • Stoffkosten KS 0,85 €/Stück sowie 32 Stück x 0,85 €/Stück = 27,20 €/m2
  • Differenz im Stoffeinsatz Steine: 46,40 €/m2 ./. 27,20 €/m2 = 19,20 €/m2

Nachtragsangebot:

neuer Einheitspreis  alter Einheitspreis  ./.  Veränderung Stoffkosten 
86,00 €/m2  105,20 €/m2  ./.  19,20 €/m2 

Wichtig dabei ist, auf die Deckung der Gemeinkosten zu achten. Der geringere Stoffeinsatz bei Kalksandsteinen gegenüber Mauerziegeln hat ebenfalls ein geringeres Leistungsvolumen zur Folge. Dabei wird es zu einer Unterdeckung der Gemeinkosten einschließlich von Wagnis und Gewinn kommen, wenn der bisherige (alte) Zuschlagssatz aus der Angebots- bzw. Vertragskalkulation herangezogen wird. Zur Vermeidung einer Unterdeckung wurden im Beispiel der bisherige wertmäßige Umfang für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn (W&G) von 20,74 €/m2 in gleicher Höhe im neuen Einheitspreis berücksichtigt, indem nur die Differenz bei den Stoffkosten den neuen Einheitspreis mindert.

Eine solche Kalkulation würde sich erübrigen, wenn Veränderungen nicht nur in einer Position im Leistungsverzeichnis vorliegen und eine Ausgleichsrechnung - beispielsweise als überschlägliche Ausgleichsrechnung auf Grundlage des "Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen" im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund Ausgabe 2008) Abschnitt 510, Tz. 7.6.1 - über alle Veränderungen mit Ausweis einer Unter- oder Überdeckung von Gemeinkosten erfolgt.

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