Abschlagszahlung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Abschlagszahlungen sind für Bauleistungen mit Bezug vor allem auf eine lange Bauzeit und dem meistens hohen Leistungswert üblich. Sie werden im Bauvertrag vereinbart.
Abschlagszahlungen sind geregelt
- für Bauverträge auf Grundlage der VOB im § 16 Abs. 1 VOB/B,
- in Werkverträgen mit Verbrauchern nach § 632a BGB, der mit Wirkung ab 01.01.2009 eine Präzisierung mit dem Forderungssicherungsgesetz (FoSiG vom 23.10.2008) erfuhr,
- für Verträge mit Bauträgern nach der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001 (ergänzt zuletzt im Forderungssicherungsgesetz –FoSiG – vom 28.10.2008), wonach der Besteller in Bauverträgen, die die Errichtung oder Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, zur Leistung von Abschlagszahlungen nach § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichtet werden. Anwendung findet ebenfalls § 632a Abs. 3 des BGB.
- für Bauplanungsleistungen nach § 15 HOAI -2009.
Für eine Abschlagszahlung gelten folgende Voraussetzungen:
- Vorleistung durch den Auftragnehmer,
- Stellung stets vor Fertigstellung der Gesamtleistung,
- Nachweis der ausgeführten Leistung durch eine prüfbare Aufstellung.
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Excel-Vorlage: Sicherheitseinbehalt für Vertragserfüllung und Rechnungslegung
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Musterbrief: Anrechnung der Vorauszahlung auf die Abschlagszahlung (VOB/B § 16 Abs. 2, Nr. 2)
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Musterbrief: Antrag auf Abschlagszahlungen (VOB/B § 16 Abs. 1, Nr. 1)
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Musterbrief: Verzögerung bei Prüfung der Schlussrechnung mit Abschlagszahlung (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr. 1)
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Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.
Die nachhaltigste Erfindung des letzten Jahrtausends war die Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg im Jahre 1455. Die Reproduktion des Wissens vom Buch bis zur Zeitung veränderte gründlich die Menschheit. Und mit dem Millennium verursachte das noch sehr junge Internet die Spekulationsblase: „Neuer Markt“! Mittlerweile mag man sich die Welt ohne Internet kaum mehr vorstellen. Nicht allein wegen dem Fundus von Informationen. Sondern kraft seiner vielfältigen Vernetzung. Die an das Papier gefesselte Information kommt in Bewegung. Dank elektronischer Beweger. Die Informationen sollen nicht nur informieren, sondern Probleme lösen. Wirkungsvoll verknüpft mit den Geschäftsprozessen. Der Nutzen wird sofort erlebt. So informiert man sich z.B. privat über eine Flugverbindung und bucht direkt den Flug. Wann und wo auch immer. Genauso am Bau.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen sind nach der VOB, Teil B, § 16 Abs. 2 binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung beim Auftraggeber fällig. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ...