Die Bedenken des Auftragnehmers gegen - die vorgesehene Art der Bauausführung,
- die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile sowie
- die Leistungen anderer Unternehmer
können von ihm bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf VOB/B § 4 Abs. 3 angemeldet werden. Den Erhalt einer schriftlichen Bedenkenmeldung sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer bestätigen.
Werden die Bedenken des Auftragnehmers nach Prüfung durch den Auftraggeber geteilt, ist dies dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Der Auftraggeber kann den Bedenken folgen, andererseits zugleich aber auch neue Entscheidungen bzw. Anordnungen treffen. Daraufhin ist vom Auftragnehmer die mängelfreie Ausführung vorzunehmen. Dabei sollte er aber selbst wieder prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen die vertragsgemäße Ausführung sichern oder ggf. erneute Bedenken anzuzeigen sind.
Besteht dagegen der Auftraggeber auf der bisher vereinbarten Ausführung, Einsatz von Stoffen u. a. und teilt die Bedenken des Auftragnehmers nicht, dann hat der Auftragnehmer die Leistung auf Verlangen auszuführen. Dies ist dem Auftragnehmer im Ergebnis der Prüfung des Auftraggebers mitzuteilen.
Durch den Auftragnehmer sollte dann ggf. eine weitere Mitteilung an den Auftraggeber erfolgen mit der Aussage, dass die Ausführung später zu Mängeln führen kann und er später dafür eine Haftung ablehnt bzw. Mängelansprüche nach § 13 VOB/B ausschließt.
Drohen aus der verlangten Ausführung schwerwiegende Mängel und Verstöße gegen gesetzliche und behördliche Bestimmungen, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. In einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Juli 2004 (Az.: 17 U 262/01) wurde hervorgehoben, dass dem Auftragnehmer ausnahmsweise ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, wenn der weiteren Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angezeigt wurden, behördlich oder gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.
Beispiel:
Im Kellergeschoss ist in einzelnen Räumen Parkett zu verlegen. Der Unternehmer teilt Bedenken mit der Begründung mit, dass auf Grund der Hanglage des Gebäudes und Ausführung des Untergrunds damit zu rechnen ist, dass sich das Parkett später heben wird. Fordert der Auftraggeber trotz Bedenken die Ausführung, muss er sich die Enthaftung für spätere Mängelansprüche gefallen lassen, wenn er nochmals darauf schriftlich hingewiesen wurde.