Aufmaß

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Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung. Anhand des Aufmaßes wird die tatsächlich erbrachte Bauleistung nach der Fertigstellung erfasst und der Endabrechnung (Rechnungslegung) zugrunde gelegt. Das gilt grundsätzlich für Bauverträge, die als Einheitspreisverträge gestaltet sind. Entspricht die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen, so können diese herangezogen werden. Dann wird vom zeichnerischen Aufmaß gesprochen. Damit wird bezweckt, den Aufwand für Aufmaße möglichst gering zu halten. Dieses Aufmaß setzt Ausführungspläne und ein Leistungsverzeichnis voraus.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Leistung auch entsprechend den Zeichnungen ausgeführt wurde. Waren Änderungen in der Bauausführung erforderlich, sollten diese dann auch in den Zeichnungen übernommen bzw. vermerkt sein. Ist ein zeichnerische Aufmaß nicht bzw. nur teilweise möglich, muss das Aufmaß durch Messen vor Ort erfolgen (örtliches Aufmaß).
Bei Neubauten im Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Ingenieurbau wird fast ausschließlich ein zeichnerisches Aufmaß möglich sein, dagegen bei Baumaßnahmen der Rekonstruktion, Sanierung, denkmalgeschützten Baumaßnahmen oft noch das örtliche Aufmaß überwiegen.

Das Aufmaß soll klar im Aufbau, korrekt in der Form, wirtschaftlich in der Aufstellung, leicht prüfbar und von größter Genauigkeit sein. Vor allem ist es so eindeutig zu erstellen, dass man es jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Die maßgebenden Formeln bzw. Rechenvorschriften bzw. mathematische Näherungsverfahren (z.B. bei Aushub von Erdarbeiten) sind anzuwenden.

Bei einem Festpreis entfällt die Abrechnung auf Grund des genauen Aufmaßes.

Als Berechnungsgrundlage für das Aufmaß dient die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB, im Besonderen mit

  • den Regelungen im § 14 der VOB, Teil B und
  • den technischen Vorschriften im Teil C der VOB jeweils im Abschnitt 5. Abrechnung.

In den einzelnen ATV DIN 18300 bis 18459 der verschiedenen Gewerke bzw. Bauarbeiten werden jeweils im Abschnitt 5 die Regeln für das Aufmaß und die Abrechnung aufgeführt. In den einzelnen DIN sowie auch in der Literatur gibt es fachliche Erläuterungen der Abrechnungsregeln, ergänzt größtenteils mit Bildern und Zeichnungen zum besseren Verständnis der Regeln. Die vorgegebenen Regeln sind bindend für das Aufmaß und die Abrechnung, wenn im Bauvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde.

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Musterbrief: Beantragung eines gemeinsamen Aufmaßes (VOB/B § 14 Abs. 2) Musterbrief: Beantragung eines gemeinsamen Aufmaßes (VOB/B § 14 Abs. 2)
Musterbrief: Verlangen nach Aufmaß bei Vertragskündigung durch den Auftraggeber (VOB/B § 8 Abs. 6) Musterbrief: Verlangen nach Aufmaß bei Vertragskündigung durch den Auftraggeber (VOB/B § 8 Abs. 6)
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.

Baupreis-Informationen zu Aufmaß

Landschaftsbauarbeiten || auflockern, profilgerecht abtragen, fördern und geordnet lagern, nur liefern, profilgerecht abtragen, fördern, profilgerecht auftragen, zwischengelagert, laden, fördern, prof...
Erdarbeiten || Branntkalk, Kalkstickstoff, kohlensaurer Kalk, abtragen, lagern, abtragen, laden, abtragen, laden, fördern, abtragen, laden, fördern, Miete aufsetzen, Streifen abtragen, lagern, Streife...
Erdarbeiten || Schürfgrube, Schürfschlitz, Suchgraben, lösen und seitlich lagern, lösen und außerhalb Baugrube lagern, lösen, fördern und lagern, lösen und laden, lösen, laden und fördern, lösen, lade...
Erdarbeiten || Baugrube, Einzelfundament, Streifenfundament, Unterfangung, Fundamentplatte, lösen und seitlich lagern, lösen und außerhalb Baugrube lagern, lösen, fördern und lagern, lösen und laden, ...
Landschaftsbauarbeiten || Dränschicht, Filterschicht, Dränplatte, Filtervlies, Geotextil, Sand, Kiessand, Kies, Lava, Splitt

Normen und Regelwerke zu Aufmaß

Bild 8 — Beispiel 1: Charakteristische Länge und Breite - DIN V 18599-1 [2011-12] Weitere Bezugsmaße - Energetische Bilanzierung von Gebäuden
DIN V 18599-1 [2011-12] Weitere Bezugsmaße - Energetische Bilanzierung von Gebäuden
Bild 9 — Beispiel 2: Charakteristische Länge und Breite - DIN V 18599-1 [2011-12] Weitere Bezugsmaße - Energetische Bilanzierung von Gebäuden
DIN V 18599-1 [2011-12] Weitere Bezugsmaße - Energetische Bilanzierung von Gebäuden
DIN 18384 [2010-04] Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt , gilt: Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der Anlagenteile zugrunde...
DIN 18386 [2010-04] Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt , gilt: Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der Anlagenteile zugrunde...
DIN 18358 [2010-04] Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt , gilt: Bei der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der herzustellenden B...
DIN 18311 [2010-04] Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt , gilt: Das Aufmaß ist im Abtrag zu nehmen. Bei der Mengenermittlung sind die üblichen Näherungsverfahren zulässig. Als Länge des Förderwege...
DIN 18336 [2010-04] Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt , gilt: 5.1. Allgemeines Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der be...

Baunachrichten zu Aufmaß

VOB 2006 - Überraschungen zur Leistungsbeschreibung -  Die VOB ist 80 Jahre alt. 1926 war sie noch eine schlanke Broschüre. 2006 ist sie ein pralles Buch. Die Veränderungen seither sind enorm. Was hat sich aber zur VOB 2002 verändert? Die Baujuristen erläutern der Bauwelt in VOB-Seminaren die Neuerungen und wiederholen ebenso Bewährtes. In der VOB/A - sprich dem Vergaberecht - ergaben sich durch die europäischen Vergaberichtlinien und dem Gesetz zu Öffentlich privaten Partnerschaften (ÖPP) viele Überarbeitungen. Kurzum das Vergaberecht wurde nicht einfacher, eher komplexer. Die im Frühjahr 2005 angekündigte "große Vergaberechtsreform" ist aus politischen Gründen ebenso wenig eingetreten wie die Steuererklärung auf dem Bierdeckel.
Die VOB ist 80 Jahre alt. 1926 war sie noch eine schlanke Broschüre. 2006 ist sie ein pralles Buch. Die Veränderungen seither sind enorm. Was hat sich aber zur VOB 2002 verändert? Die Baujuristen erläutern der Bauwelt in VOB-Seminaren die Neuerungen und wiederholen ebenso Bewährtes. In der VOB/A - sprich dem Vergaberecht - ergaben sich durch die europäischen Vergaberichtlinien und dem Gesetz zu Öffentlich privaten Partnerschaften (ÖPP) viele Überarbeitungen. Kurzum das Vergaberecht wurde nicht einfacher, eher komplexer. Die im Frühjahr 2005 angekündigte "große Vergaberechtsreform" ist aus politischen Gründen ebenso wenig eingetreten wie die Steuererklärung auf dem Bierdeckel.
Bauaufträge im Kreislauf von Angebot, Ausführung, Nachtrag und Abrechnung -  Der Bauauftrag entsteht und ist wert das er zugrunde geht. A` la Goethe erleben die Firmen diesen ewigen Rhythmus am Bau. Vom Anbieten bis zum Abrechnen. Oft ist nach dem Angebot schon Schluss. Aber mit der Schlussrechnung ist der Auftrag noch nicht am Ende. Bauaufträge sind das tägliche Brot der Firmen. Lebenswichtig sind die Bauleistungen und Baupreise. Und eine gesunde Existenz erfordert eine schnelle und sichere Kalkulation sowie eine ordnungsgemäße Abrechnung.
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Kalkulations- und Ausschreibungsfehler -  Bewährtes ist zu bewahren. Die Erfahrungen aus vergangenen Projekten und Bauaufträgen sind ein wertvolles geistiges Gut in der täglichen Arbeit. Sie beeinflussen Entscheidungen bei zukünftigen Angeboten und Vergaben. Erfahrung kombiniert mit Wissen. In jedem Projekt wird dazugelernt. Auch bei der Beschreibung der Bauleistungen und der Ermittlung deren Baupreise. Im Gefüge der Leistungspositionen. Abgegrenzt im Leistungsverzeichnis (LV). Die LV-Position als Teil und das LV als Ganzes. Beide gehören zusammen. Und das LV ist mehr als die Summe seiner Positionen. In den Beziehungen zwischen den Positionen eines jeden LV’s liegen die projektbezogenen Besonderheiten.
Bewährtes ist zu bewahren. Die Erfahrungen aus vergangenen Projekten und Bauaufträgen sind ein wertvolles geistiges Gut in der täglichen Arbeit. Sie beeinflussen Entscheidungen bei zukünftigen Angeboten und Vergaben. Erfahrung kombiniert mit Wissen. In jedem Projekt wird dazugelernt. Auch bei der Beschreibung der Bauleistungen und der Ermittlung deren Baupreise. Im Gefüge der Leistungspositionen. Abgegrenzt im Leistungsverzeichnis (LV). Die LV-Position als Teil und das LV als Ganzes. Beide gehören zusammen. Und das LV ist mehr als die Summe seiner Positionen. In den Beziehungen zwischen den Positionen eines jeden LV’s liegen die projektbezogenen Besonderheiten.
Vom Plan zur Kostenberechnung sowie zum Pauschal- oder Einheitspreisvertrag... -  Am Anfang des Bauens steht der Plan. Neubauzeichnungen oder Bestandspläne. Und sofort stellt sich die Frage nach den Kosten. Für die Bauherren und Planer sowie für die Baufirmen. Sichere Kosten stehen im Einklang mit der Qualitäts- und Vertragssicherheit. Der Bauherr als Auftraggeber will erfahren, was er für sein Geld bekommt. Und der Auftragnehmer sollte in der Ausführung wissen, wie viel Werksleistung für welche Vergütung zu erbringen ist. Darin liegt der Sinn der Bau- und Leistungsbeschreibung samt Pläne. Von der Zeichnung über das Leistungsprogramm (LP) bis zum Leistungsverzeichnis (LV). Alles miteinander verwoben. Das LV fließt logisch aus der Zeichnung. Die Kalkulation direkt vom Plan. Dank intelligenter Datenmodelle. Mit der maßstäblichen Zeichnung können Mengen automatisch nach Gauss-Elling abgegriffen werden. Und bauteilorientiert sind die Qualitäten bestimmt. Praktisch nach Standards realisiert mit „DBD-Kostenkalkül“. IFC-Objekte und GAEB-LV’s verknüpft mit Dynamischen BauDaten. Das Ergebnis sind LV-Positionen mit Baupreisen, lokal aufgesplitteten Mengen, Einzelkosten, Lohn- und Materiallisten usw. Aus bildhaften Plänen leiten sich direkt Leistungsbeschreibungen und Kostenkalkulationen ab.
Am Anfang des Bauens steht der Plan. Neubauzeichnungen oder Bestandspläne. Und sofort stellt sich die Frage nach den Kosten. Für die Bauherren und Planer sowie für die Baufirmen. Sichere Kosten stehen im Einklang mit der Qualitäts- und Vertragssicherheit. Der Bauherr als Auftraggeber will erfahren, was er für sein Geld bekommt. Und der Auftragnehmer sollte in der Ausführung wissen, wie viel Werksleistung für welche Vergütung zu erbringen ist. Darin liegt der Sinn der Bau- und Leistungsbeschreibung samt Pläne. Von der Zeichnung über das Leistungsprogramm (LP) bis zum Leistungsverzeichnis (LV). Alles miteinander verwoben. Das LV fließt logisch aus der Zeichnung. Die Kalkulation direkt vom Plan. Dank intelligenter Datenmodelle. Mit der maßstäblichen Zeichnung können Mengen automatisch nach Gauss-Elling abgegriffen werden. Und bauteilorientiert sind die Qualitäten bestimmt. Praktisch nach Standards realisiert mit „DBD-Kostenkalkül“. IFC-Objekte und GAEB-LV’s verknüpft mit Dynamischen BauDaten. Das Ergebnis sind LV-Positionen mit Baupreisen, lokal aufgesplitteten Mengen, Einzelkosten, Lohn- und Materiallisten usw. Aus bildhaften Plänen leiten sich direkt Leistungsbeschreibungen und Kostenkalkulationen ab.

Begriffs-Erläuterungen zu Aufmaß

Alsbald nach der Kündigung kann der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 8 Abs. 6 VOB/B zunächst verlangen. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um eine freie oder außerordentliche Kündigung durc ...
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Die Orientierung, den Fortgang der Bauleistungen möglichst gemeinsam festzustellen, richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Sie hat ihren Sinn darin, dass etwaige Zweifelsfragen aufgedeckt und na ...

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