HOAI

Leistungsmenge bei Bauleistungen

Leistungsmengen bilden die Grundlage für Kalkulation und Abrechnung und umfassen Soll- und Ist-Mengen sowie Minder- und Mehrmengen gemäß VOB Teil C.

Was ist eine Leistungsmenge?

Die Bauleistung wird grundsätzlich durch Menge und Wert bestimmt. Grundlage hierfür ist die Teilleistung, die im Leistungsverzeichnis (LV) als Leistungsposition mit einer Ordnungszahl erfasst wird. Für die Menge sind Mengeneinheiten (z. B. m², m³ oder Stück) maßgebend. Der Wert richtet sich nach dem bewerteten Aufwand je Einheit der Menge.
Die Leistungsmenge kann für eine Baumaßnahme nach verschiedenen Kriterien differenziert, ausgedrückt und bei der Leistungsbeschreibung und Leistungsabrechnung herangezogen werden.

Soll-Menge versus Ist-Menge

  • Die Soll-Menge wird für jede Teilleistung als Bestandteil der Leistungsbeschreibung im LV angeführt. Sie wird im Rahmen der Leistungsphase 5 nach HOAI für eine Ausschreibung mit einer zugeordneten Mengeneinheit angegeben.
    Für die Ermittlung der Soll-Mengen sind keine verbindlichen Methoden vorgeschrieben. Diese Aufgabe liegt in der Verantwortung der Bauplanung. In der Praxis gibt es dafür vielfältige Lösungen.
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    Eine moderne und zugleich rationelle Methode bietet die modellbasierte Mengenermittlung mit „DBD-KostenKalkül“. Dabei wird das Bauwerk zunächst als Gesamtprojekt in Projektbereiche, wie z. B. Geschosse, Dach und erdberührte Bauteile, gegliedert. Anschließend erfolgt die Mengenermittlung.
  • Als Ist-Mengen gelten die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen. Sie werden für die Abrechnung und Rechnungslegung, insbesondere für Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung, benötigt.
    Als Grundlage dient ein Aufmaß. Dafür gelten die Abrechnungsvorschriften jeweils in Abschnitt 5 – Abrechnung – für die einzelnen Bauarbeiten bzw. Gewerke der ATV / DIN in der VOB Teil C. Die vorgegebenen Aufmaßregeln sind bei einem Einheitspreisvertrag für die Abrechnung bindend, sofern im Bauvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Entspricht die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen, so können diese herangezogen werden.
    Sollen für die Bestimmung der Ist-Mengen die Regelungen für die elektronische Bauabrechnung REB maßgebend sein, ist dies vorher durch die Vertragspartner zu vereinbaren.
  • Unterschiede zwischen den Soll- und Ist-Mengen einer Teilleistung im LV können z. B. dadurch entstehen, dass nach den Regeln der VOB Teil C bestimmte Übermessungen und die daraus resultierenden Mengen vergütungspflichtig sind und somit zu den Ist-Mengen zählen.
Die Leistungsmenge gibt an, in welcher Menge eine Bauleistung ausgeführt wird, z. B. m², m³ oder Stück.
Die Leistungsmenge gibt an, in welcher Menge eine Bauleistung ausgeführt wird, z. B. m², m³ oder Stück. Bild: © f:data GmbH

Mengeneinheiten nach VOB Teil C

Zu heranzuziehenden Mengeneinheiten als Abrechnungseinheiten werden Aussagen jeweils in den Tz. 0.5 der ATV / DIN-Vorschriften 18299 bis 18459 zu den einzelnen Gewerken in der VOB Teil C getroffen. Als Mengeneinheiten kommen infrage:
  • Flächenmaß in m²,
  • Raummaß in m³,
  • Längenmaß m,
  • Anzahl in Stück oder
  • Masse in kg und t.
Bei Mauerarbeiten gelten z. B. nach ATV / DIN 18330 – Mauerarbeiten – folgende Mengen- und Abrechnungseinheiten:
  • m² für Mauerwerk,
  • m³ für Schüttungen,
  • m für gemauerte Schornsteine,
  • Stück für Fertigbauteile oder
  • kg bzw. t für Betonstahl.
Die Menge einer Teilleistung im LV kann als Mischposition (Jumboposition) auch mehrere Vorgänge als auszuführende Tätigkeiten mit unterschiedlichen Leistungen umfassen. Oft ist das in Ausschreibungen mit freien Leistungstexten zu finden.
In der Leistungsposition sind z. B. die Leistungsinhalte „Betonierung“ und „Schalung“ enthalten. Für die Position gilt die Mengeneinheit m³; die Betonierung wird nach m³ und die Schalung nach m² erfasst. In solchen Fällen sind dann zur Teilleistung der LV-Position für die Kalkulation Umrechnungsfaktoren, näher erläutert in diesem Beitrag: Mischposition im Leistungsverzeichnis.

Minder- und Mehrmengen

  • Eine Mindermenge liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge geringer ist als die nach Vertrag vereinbarte Soll-Menge. Bei einem VOB-Vertrag wird von einer Mindermenge (auch als Mengenminderung bezeichnet) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB Teil B gesprochen, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge einer Teilleistung im LV mehr als 10 % nach unten gegenüber der vereinbarten Soll-Menge abweicht. Auf Ursachen von Mindermengen und mögliche Auswirkungen für Preisanpassungen mit Nachträgen sei auf Erläuterungen unter „Mindermenge“ und „Preisanpassung bei Mindermengen“ verwiesen.
    Während der Bauzeit kann die Soll-Menge einer Teilleistung ersatzlos entfallen, d. h. gleich Null sein. Oft beruht dies auf:
    Inwieweit daraus Vergütungsansprüche vom Bauunternehmen abzuleiten sind, wird näher unter Null-Position erläutert.
  • Eine Mehrmenge liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge höher ist als die im Vertrag festgelegte Soll-Menge. Bei einem VOB-Vertrag betrifft dies eine Abweichung von mehr als 10 % als Mengenmehrung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB Teil B. Mehrmengen gibt es auch bei Werkverträgen nach BGB .
    Die Mehrmengen entstehen während der Bauausführung. Oft liegt kein unmittelbarer Einfluss des Bauherrn als Auftraggeber vor. Welche Ursachen maßgebend sein können und infolge von Mehrmengen Einheitspreise (EP) anzupassen wären, sei auf Erläuterungen unter „Mehrmenge“ und „Preisanpassung bei Mehrmengen“ verwiesen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
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