Normen

Örtliches Aufmaß

In der ATV /DIN 18299 - Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art - (Ausgabe September 2016) in der VOB, Teil C wird unter Tz. 5 - Abrechnung - vermerkt, dass ausgeführte Bauleistungen nach Bauzeichnungen zu ermitteln sind. Das wird immer dann der Fall sein, wenn auch die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen entspricht. Ist ein solches zeichnerisches Aufmaß nicht bzw. nur teilweise möglich, ist die Leistung aufzumessen, d. h. als Aufmaß durch Messen vor Ort durchzuführen.
Bei Neubauten im Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Ingenieurbau wird meistens ein zeichnerisches Aufmaß möglich sein, dagegen bei Baumaßnahmen der Rekonstruktion, Sanierung, denkmalgeschützten Baumaßnahmen oft noch das örtliche Aufmaß überwiegen. Der Aufwand ist beim örtlichen Aufmaß relativ hoch, demgegenüber kann es auf Grundlage der Ausführungspläne mit wesentlich geringerem Aufwand vorgenommen werden. Ein örtliches Aufmaß wird oft auch erforderlich sein, wenn vorher nicht bekannte Änderungen in der Bauausführung erforderlich werden und als Folge Leistungsänderungen auftreten und/oder zusätzliche Leistungen auszuführen sind. Dafür sind dann die notwendigen Feststellungen entsprechend dem Anfall und Fortgang der Leistungen durch ausführliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten vorzunehmen. Soweit es für den Nachvollzug erforderlich ist, sind Skizzen anzufertigen und darauf die Aufmaßdaten festzuhalten. Ein fotografischer Nachweis kann dafür auch dienlich sein.
Beim örtlichen Aufmaß sollten die ausgeführten Bauleistungen möglichst als "gemeinsames Aufmaß " zwischen den Bevollmächtigten der Vertragspartner festgestellt werden, bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 14 Abs. 2 VOB/B. Das Zusammenwirken ist keine zwingende, vertragliche Verpflichtung. Es ist aber von Vorteil, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen an Ort und Stelle die für das Aufmaß wichtigen Tatsachen feststellen und der Abrechnung zugrunde legen. Die gemeinsame Feststellung sollte besonders für Bauleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind (z. B. Abbrüche, Grabenaushub u. a.), erfolgen.
Beispiele für Aufmaße mit zeichnerischen Darstellungen und näheren Erläuterungen werden detailliert im Normen-Paket: VOB/C Bildkommentar des Baunormenlexikonsdargestellt. Grundlage für das örtliche Aufmaß liefern die Regelungen jeweils unter Tz. 5 - Abrechnung - in den einzelnen gewerkebezogenen ATV DIN in der VOB/C.
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