Baurecht / BGB

Mängelfreie Leistung

Mängelfreie Leistung
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Das Bauunternehmen als Auftragnehmer hat dem Auftraggeber (AG) seine Bauleistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen mit Bezug:
Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn:
  • sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich die Leistung für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die auszuführende Beschaffenheit der Bauleistungen auf Grundlage der verbindlichen Ausschreibung, der Leistungsbeschreibung im Leistungsverzeichnis (LV) bzw. mit Leistungsprogramm (LP), der speziellen Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge nach § 650j BGB, der Bauplanung sowie der Vereinbarungen im Bauvertrag.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung bzw. das Werk frei von Sachmängeln:
  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und
  • sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
Fehlt eine vereinbarte Eigenschaft, z. B. die geforderte Betongüte, so ist die Funktionstüchtigkeit der erbrachten Bauleistung für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung. Nach einem Urteil des BGH vom 21.09.2004 (Az.: X ZR 244/01) liegt ein Mangel im Sinne des Vertragsrechts schon dann vor, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Bereits unerhebliche Abweichungen von dem vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können nach dem subjektiven Fehlerbegriff einen Mangel darstellen.
Anerkannte Regeln der Bautechnik umfassen alle technischen Standards, Rechtsnormen, Festlegungen von Ausschüssen, Vorschriften der Berufsgenossenschaften u. a. Sie entsprechen dem einschlägigen Fachwissen und werden in der Praxis als bewährt erachtet. Zugrunde zu legen sind dabei zugleich auch die technischen Bestimmungen in DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien u. a. sowohl aus nationalen sowie internationalen Vorgaben wie den EU-Normen.
Zeigt sich der Mangel nach der Abnahme innerhalb der Mängelanspruchsfrist, so ist er dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seiner Mängelanzeige den angefallenen Mangel zu benennen und mindestens nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben. Von ihm kann aber nicht verlangt werden, den Mangel fachmännisch exakt und technisch genau darzustellen. Ebenfalls ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den aufgetretenen Fehler für den Mangel anzugeben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mängelfreie Leistung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14675-1 (2020-01)
9.1 Allgemeines Der Abnahme einer BMA muss die mängelfreie Inbetriebsetzung der BMA vorausgehen.Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn die Betriebsbereitschaft der Anlage zur Abnahme mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls (siehe Abschnitt 8.3) und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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