Preisuntergrenzen geben an, bis zu welchem Mindestpreis ein Bauauftrag angeboten werden kann, ohne die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gefährden. Sie unterstützen wirtschaftliche Entscheidungen bei Angebotskalkulation und Preisgestaltung.
Bedeutung und Funktion von Preisuntergrenzen
Die Angebotskalkulation für ein Bauvorhaben ist stets eine individuelle Preisentscheidung des Bieters. Zwar kann der Angebotspreis je nach Markt- und Wettbewerbssituation variieren, nach unten wird dieser Spielraum jedoch durch betriebliche Preisuntergrenzen begrenzt. Sie sind bedeutsame Größen für den Preis eines Angebots und sollen wirtschaftliche Verluste vermeiden. Betriebswirtschaftlich ergibt sich die Preisuntergrenze aus den sogenannten Grenzkosten eines Auftrags beziehungsweise einzelner Teilleistungen. Die Preisuntergrenze bestimmt den Mindestangebotspreis, zu dem ein Angebot abgegeben werden kann, ohne dass dem Unternehmen aus der Ausführung des Auftrags ein Verlust entsteht. Vor der Angebotsabgabe sollte daher geprüft werden, bis zu welchem Preisnachlass ein Angebot wirtschaftlich noch vertretbar ist. Die Preisuntergrenze zeigt also, ab welchem Preis die Kostendeckung nicht mehr gewährleistet ist, und unterstützt den Bieter bei einer fundierten Angebotsentscheidung.
Wie berechnet sich die absolute Preisuntergrenze?
Die Preisuntergrenze lässt sich folgendermaßen bestimmen:

Berechnung der absoluten Preisuntergrenze.
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Absolute Untergrenze eines Angebots
Die Summe der Einzelkosten stellt bei der Ausführung des Auftrags die absolute Untergrenze dar. Das Bauunternehmen muss im Einzelfall entscheiden, ob oder inwieweit auf die Deckung von Kosten und Gewinn verzichtet werden soll. Ein solcher Verzicht kann – wie nachfolgend erläutert – auch mehrstufig oder liquiditätsorientiert erfolgen.
Bedeutung von Deckungsbeiträgen in der Praxis
Insbesondere bei einem harten Wettbewerb auf dem Baumarkt gewinnt das Denken, Rechnen und Kalkulieren mit Deckungsbeiträgen an Bedeutung.
Das gilt sowohl für kurzfristige als auch für längerfristige Betrachtungen und abzuleitende Entscheidungen, betreffend z. B.:
- kurzfristige Zusatzaufträge,
- Sonderaufträge oder
- Erhaltung der Liquidität.
Einfluss der Auftragslage auf die Preisgestaltung Wird das geplante Bauvolumen voraussichtlich im Geschäftsjahr des Unternehmens erreicht, ist auch die Deckung von anfallenden Gemeinkosten und W & G anzunehmen. Für einen möglichen Zusatzauftrag ist dann zu prüfen, ob bei der Angebotskalkulation auf Teile des Deckungsbeitrags verzichtet werden kann. Einflussfaktoren auf betriebliche Entscheidungen
Betriebliche Entscheidungen zur Angebotsgestaltung werden u. a. beeinflusst durch:
- die Kenntnis der Wettbewerbssituation am Baumarkt und
- Marktpreise vergleichbarer Aufträge.
Vor der Angebotsabgabe sind diese Faktoren jedoch häufig nur schwer einzuschätzen.
„Vom Bauunternehmen sollte das Angebot zunächst zu Vollkosten für jeden Auftrag kalkuliert werden. Danach bleibt zu entscheiden, in welcher Höhe auf die Deckung von Kosten und Gewinn verzichtet werden kann.“ Zu berücksichtigende Entscheidungsfaktoren sind u. a.:
Einschätzung der aktuellen Preissituation auf dem Baumarkt nach den unterschiedlichen Leistungssparten, wie Tiefbau, Hochbau oder Sanierung. Abhängigkeit von der gegenwärtigen Auftragslage und Beschäftigungssituation im Unternehmen.
Spezielles Interesse z. B. an kurzfristigen Zusatzaufträgen, an ortsnahen Baumaßnahmen, jahreszeitlich bevorzugten Aufträgen oder Aufträgen mit höherer Auslastung betriebseigener Baumaschinen.
Abhängigkeit von Kompensationen durch höhere Erlöse bzw. Gemeinkostenkostendeckungen bei anderen Aufträgen.
Insbesondere bei rückläufigen Auftragsbeständen und Schwankungen der Baukonjunktur gewinnen Betrachtungen auf Basis des Deckungsbeitrags an Bedeutung. Sie unterstützen die Angebotskalkulation und die Anpassung von Angebotspreisen an die jeweilige Marktsituation. Preisuntergrenzen mehrstufig ableiten
Unternehmerisch bleibt zu entscheiden, ob bei der Kalkulation zum Angebot verzichtet wird auf:
- den gesamten Deckungsbeitrag (nur in Ausnahmefällen) oder
- einzelne Bestandteile des Deckungsbeitrags, zu denen zählen:
„Bei der Kalkulation werden die Bestandteile des Deckungsbeitrags häufig bereits stufenweise ermittelt. Daher können und sollten auch Preisuntergrenzen analog zur Deckungsbeitragsrechnung mehrstufig betrachtet werden.“
Die Herleitung der Preisuntergrenzen erfolgt analog zur Deckungsbeitragsrechnung. Dabei ergeben sich die nachfolgenden Stufen und Aussagen: Preisuntergrenze I (PU I) Sie verzichtet auf die Deckung von W & G. Das ist vorrangig von Interesse für Angebote zu kurzfristigen Zusatzaufträgen. Sie wäre dann ggf. anzudenken, wenn die bereits vertraglich vorliegenden Bauaufträge die geplante Jahres-Soll-Leistung gemäß geplanten Kapazitäten bereits sichern. Die Kostendeckung bleibt gesichert. Preisuntergrenze II (PU II) Sie verzichtet auf die Deckung von W&G sowie AGK, wobei jeweils auch nur ein teilweiser Verzicht sowie ggf. Mischungen im Verzicht möglich sind. Ein solcher Verzicht kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die AGK als typische Fixkosten durch: - andere zusätzliche Bauaufträge gedeckt werden und / oder
- vorliegende Bauaufträge den Verzicht von AGK infolge von absoluten Einsparungen kompensieren.
Liegt die Gewinnschwelle im Bauunternehmen niedriger als der Soll-Umsatz, so können zusätzliche Aufträge (in der Regel mit kurzer Bauzeit) durchaus unter Verzicht bzw. teilweisem Verzicht auf die Deckung von Gemeinkosten als fixe Kosten kalkuliert, angeboten und vertraglich gebunden werden. „Die Betrachtung von Preisuntergrenzen sollte nicht nur für den einzelnen Auftrag erfolgen, sondern im Kontext aller Aufträge sowie dem wirtschaftlichen Gesamterfolg des Bauunternehmens. Wichtig ist, dass durch die Gesamtheit der Aufträge die Fixkosten bei kurzfristiger Ausrichtung gedeckt bleiben.“
Preisuntergrenze III (PU III) Die Preisuntergrenze III ist grundsätzlich wie die Preisuntergrenze II zu beurteilen. Dabei sollte auch die Ausnutzung der baumaschinellen Kapazitäten mit betrachtet werden. Zusätzlich wird hierbei auf die Deckung der bauzeitabhängigen Baustellengemeinkosten verzichtet. Dies ist nur vertretbar, wenn diese Kosten durch andere Aufträge kompensiert werden können. „Bedeutung kommt der Preisuntergrenze III evtl. auch noch zu, wenn bisher als Eigenleistung geplante Bauleistungen nachträglich noch an einen Nachunternehmer übertragen werden. Dann soll möglichst keine Gewinnschmälerung und keine Unterdeckung von Gemeinkosten beim Vergebenden eintreten.“ Der Weitervergabepreis an Nachunternehmer richtet sich und errechnet sich allgemein aus den maximal eingesparten eigenen Kosten. Dies dürfte bei den Preisuntergrenzen II und III der Fall sein. Preisuntergrenze IV (PU IV)
Sie stellt die absolute Untergrenze dar. Sie besitzt eigentlich nur eine rechnerische und theoretische Bedeutung für Angebote. Praktisch würde sich ein Dumping-Angebotspreis ableiten. Zu dieser Höhe erübrigt sich eigentlich die eigene Bauausführung.
„Bedeutung hat sie jedoch für einen Vergleich von Angebotskalkulationen ähnlicher Aufträge. Dann gilt wiederum die Aussage, dass das Angebot mit der niedrigeren Preisuntergrenze IV das wirtschaftlich günstigere ist.“
Über die aus dem Deckungsbeitrag abgeleiteten Preisuntergrenzen können und sollten nur in außergewöhnlichen Fällen den Angebotspreis bilden. Dies kann nur dann akzeptabel sein, wenn dadurch die Existenz des Unternehmens nicht untergraben wird. Der Bauunternehmer muss seine Festlegungen für die Kalkulation so treffen, um mit einem niedrigen Angebotspreis beim Bauauftrag zum Zuge zu kommen, aber dabei in der Baudurchführung noch einen Gewinn zu erwirtschaften.
Unterschreitet der Bieter mit dem Angebot jedoch die tatsächlichen Kosten in erheblichem Maße, so liegt sicher ein unangemessener Preis bzw. sogar ein Unterangebot vor. In solchen Fällen kann er bei einem VOB-Vertrag ggf. nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB Teil A von der Wertung des Angebots ausgeschlossen werden. 
Die Preisuntergrenze ist der niedrigste Angebotspreis, bei dem die Kosten eines Auftrags noch gedeckt werden.
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Rechenbeispiel: Mehrstufige Bestimmung von Preisuntergrenzen
Zunächst wurde der Bauauftrag für das Angebot nach Vollkosten wie folgt kalkuliert:
| Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) |
| – Lohnkosten | 350.000 € |
| – Stoffkosten | 250.000 € |
| – Fremdleistungen | 100.000 € |
| Summe EKT | 700.000 € |
| + | Baustellengemeinkosten (BGK) |
| bauzeitabhängig: | (90.000 €) |
| – Aufsichtsgehälter Polier und Bauleiter | 40.000 € |
– Gerätekosten (100.000 €) AfA / Verzinsung (50 %) | 50.000 € |
| bauzeitunabhängig: | (50.000 €) |
| – Reparaturkosten (30 %) | 30.000 € |
| – Betriebsstoffe (20 %) | 20.000 € |
| Summe BGK | 140.000 € |
| = Herstellkosten (HK) | 840.000 € |
| + | Allgemeine Geschäftskosten (AGK) | 100.000 € |
| = | Selbstkosten | 940.000 € |
| + | Wagnis und Gewinn | 50.000 € |
| = | Angebotspreis (ohne Umsatzsteuer) | 990.000 € |
Aus der Angebotskalkulation lassen sich nun die verschiedenen Preisuntergrenzen bestimmen:
| Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) | | 990.000 € |
| Wagnis und Gewinn (W&G) | – | 50.000 € |
| Preisuntergrenze I | = | 940.000 € |
| Allgemeine Geschäftskosten (AGK) | – | 100.000 € |
| Preisuntergrenze II | = | 840.000 € |
| Baustellengemeinkosten (BGK - bauzeitabhängig) | – | 90.000 € |
| Preisuntergrenze III | = | 750.000 € |
| Baustellengemeinkosten (BGK - bauzeitunabhängig) | – | 60.000 € |
| Preisuntergrenze IV | = | 690.000 € |
Liquiditätsorientierte Preisuntergrenze
Hierbei ist von Interesse, bei welcher preislichen Untergrenze kurz- und mittelfristig alle zahlungswirksamen Kosten über die Bauaufträge gedeckt werden.
Verschlechtert sich die Liquidität des Bauunternehmens, kann oft nicht auf die Deckung jener Kosten verzichtet werden, die in nächster Zeit unbedingt auszugeben sind. Das betrifft z. B. Gehälter für die Angestellten. Verzichtet werden könnte jedoch beispielsweise auf Wagnis und Gewinn, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Daraus leitet sich folgende Berechnung ab:
| Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) |
| ./. Wagnis und Gewinn (W & G) |
| ./. Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital |
| ./. Abschreibungen der Sachanlagen wie Baumaschinen und Geräte |
| + Ausgabe für notwendige Neuanschaffungen (z. B. für Baumaschinen) |
| = liquiditätsorientierte Preisuntergrenze |
„Eine so bestimmte Preisuntergrenze sollte nur in Ausnahmefällen für den Angebotspreis herangezogen und eigentlich nur akzeptiert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens nicht gefährdet wird.“
Abgrenzung zu unangemessenen Preisen
Dem Grunde nach sollen Angebotspreise für Bauleistungen zu fairen und marktkonformen Kosten angeboten werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist vom Auftraggeber zu prüfen, ob zu einem Angebot unangemessen niedrige Preise vorliegen. Auf nähere Erläuterungen sei unter Angemessenheit von Preisen verwiesen. Unterschreitet der Bieter mit dem Angebot die tatsächlichen Kosten in erheblichem Maße, so kann ein unangemessener Preis bzw. sogar ein Unterangebot vorliegen. Der Auftragnehmer sollte dann aufgefordert werden, Gründe für Abweichungen schriftlich darzulegen. Bei einem VOB-Vertrag kann ggf. nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB Teil A ein erfolgtes Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. Abgrenzung zur Unterwert-Kalkulation
Von einer Unterwert-Kalkulation wird in der Baupraxis oft dann gesprochen, wenn einzelne Kalkulationselemente bzw. -bestandteile für eine Teilleistung im Leistungsverzeichnis (LV) im Angebot nicht oder nur zum Teil kalkuliert wurden. Betroffen ist dabei nicht ein Unterangebot für die ausgeschriebene Baumaßnahme insgesamt oder ggf. ein Angebot mit einem offensichtlichen Kalkulationsirrtum, sondern nur die Kalkulation einzelner Teilleistungen.
Derartige Unter-Bewertungen sind dann von Interesse, wenn für solche Leistungspositionen z. B.:
- Mengenmehrungen oder -minderungen als Abweichungen zwischen Bau-Soll und Bau-Ist oder Null-Positionen vorliegen sowie
- Leistungsänderungen für diese Positionen angeordnet wurden.
Daraus wäre ggf. zunächst das vertretbare Kalkulationsniveau für diese Leistungspositionen zu bestimmen, gewissermaßen als vergleichbare bzw. „normierte“Einheitspreise, sofern dies für die Beurteilung zur Kalkulation von Nachträgen, z. B. bei Leistungsänderungen, erforderlich ist.