Baurecht / BGB

Sachmängel bei Bauleistungen

Das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber (AG)- öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher - eine mängelfreie Leistung zu verschaffen, und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln:
Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Demgegenüber liegen Sachmängel vor, wenn die Bauleistung:
  • nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, auch nicht hinsichtlich einzelner Teilleistungen,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen bzw. Werken gleicher Art nicht üblich ist und auch nach der Art der Leistung nicht zu erwarten ist,
  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • nicht die zu erwartende Funktionstüchtigkeit aufweist.
Von Sachmängeln wird in der Regel dann gesprochen, wenn die Bauleistung zur Abnahme nicht mängelfrei ist. Sachmängel können aber auch bereits während der Bauausführung vorliegen, dazu eine Mängelanzeige während der Bauausführung erfolgen und eine Abstellung bzw. Mängelnachbesserung gefordert werden.
Die Aufwendungen für die Beseitigung von Sachmängeln hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern er nicht von Mängelansprüchen frei ist, beispielsweise nach Anmeldung von Bedenken des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sachmängel bei Bauleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
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