VOB A

Zuschlag nach VOB

Der Zuschlag bedeutet die Annahme eines Angebots vom Bieter durch den Auftraggeber (AG) und die Erteilung des Auftrags zur Bauausführung. Für öffentliche Auftraggeber und daraus ableitend zum VOB-Vertrag gelten die Vorschriften nach VOB Teil A. Demgegenüber werden im BGB für einen Bauvertrag nach BGB oder einem Verbraucherbauvertrag keine Regelungen vorbestimmt. Dem Besteller und dem Verbraucher steht es nach Art und Weise frei, wie und wann er dem Bauunternehmer den Bauauftrag erteilt.
Der Zuschlag ist bei öffentlichen Bauaufträgen durch den Auftraggeber sowohl beim:
  • nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach § 18 Abs. 1 VOB/A sowie
  • bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach § 16 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 der VOB/A sowie
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 18 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A
möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht. Die aus dem neuen EU-Recht abgeleiteten Vergaberegelungen stellen anstelle der Zuschlagsfrist nunmehr maßgeblich auf die Bindefrist ab, die vom Auftraggeber nach Angemessenheit zu bestimmen ist. Bei nationalen Vergaben soll eine Frist von mehr als 30 Kalendertagen aber nur in begründeten Fällen festgelegt werden.
Der Bieter hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme des Zuschlags zu erklären, wenn ggf.:
  • der Zuschlag verspätet erteilt wird oder
  • Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen werden.
Für Bauaufträge im Oberschwellenbereich sowie für Verteidigung und Sicherheit ist jeweils die Erteilung des Bauauftrags bekannt zu machen, wofür die vorgeschriebenen Muster in diesbezüglichen Verordnungen heranzuziehen sind. Nicht bekannt zu geben sind jedoch aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge bei EU-Vergaben.
In der Bekanntmachung sind Angaben nicht aufzunehmen, die beispielsweise:
  • den Gesetzesvollzug behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher und privater Auftraggeber evtl. schädigen und
  • den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden.
Die Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der EU in kürzester Frist, spätestens jedoch:
  • 30 Kalendertage (anstatt vorher 48 Kalendertage) nach Auftragserteilung bei EU-weiten Vergaben nach § 18 EU Abs. 4 VOB/A elektronisch zu übermitteln und
  • 48 Kalendertage bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen nach Auftragserteilung nach § 18 VS Abs. 4 zu übermitteln.
Der Zuschlag darf nicht willkürlich vergeben werden. Er ist mit Bezug auf § 128 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf das wirtschaftlichste Angebot, bestimmt nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, zu erteilen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht die Bewertung zu, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei können auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte mit berücksichtigt werden. Zu beachten dabei sind weiterhin die Vorschriften zur Preisgestaltung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zuschlag nach VOB"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
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DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Absatz 4 bis 6) zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspäte...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2) 1. Das Anschreiben...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen nur die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen.1. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber die Eintragung in das B...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die technischen Anforderungen (Spezifikationen – siehe Anhang TS Nummer 1) an den Auftragsgegenstand müssen allen Unternehmen gleichermaßen zugänglich sein.(2) Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen zu formulieren: entwed...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
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