VOB A

Zuschlag nach VOB

Der Zuschlag bedeutet die Annahme eines Angebots vom Bieter durch den Auftraggeber (AG) und die Erteilung des Auftrags zur Bauausführung. Für öffentliche Auftraggeber und daraus ableitend zum VOB-Vertrag gelten die Vorschriften nach VOB Teil A. Demgegenüber werden im BGB für einen Bauvertrag nach BGB oder einem Verbraucherbauvertrag keine Regelungen vorbestimmt. Dem Besteller und dem Verbraucher steht es nach Art und Weise frei, wie und wann er dem Bauunternehmer den Bauauftrag erteilt.
Der Zuschlag ist bei öffentlichen Bauaufträgen durch den Auftraggeber sowohl beim:
  • nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach § 18 Abs. 1 VOB/A sowie
  • bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach § 16 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 der VOB/A sowie
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 18 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A
möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht. Die aus dem neuen EU-Recht abgeleiteten Vergaberegelungen stellen anstelle der Zuschlagsfrist nunmehr maßgeblich auf die Bindefrist ab, die vom Auftraggeber nach Angemessenheit zu bestimmen ist. Bei nationalen Vergaben soll eine Frist von mehr als 30 Kalendertagen aber nur in begründeten Fällen festgelegt werden.
Der Bieter hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme des Zuschlags zu erklären, wenn ggf.:
  • der Zuschlag verspätet erteilt wird oder
  • Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen werden.
Für Bauaufträge im Oberschwellenbereich sowie für Verteidigung und Sicherheit ist jeweils die Erteilung des Bauauftrags bekannt zu machen, wofür die vorgeschriebenen Muster in diesbezüglichen Verordnungen heranzuziehen sind. Nicht bekannt zu geben sind jedoch aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge bei EU-Vergaben.
In der Bekanntmachung sind Angaben nicht aufzunehmen, die beispielsweise:
  • den Gesetzesvollzug behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher und privater Auftraggeber evtl. schädigen und
  • den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden.
Die Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der EU in kürzester Frist, spätestens jedoch:
  • 30 Kalendertage (anstatt vorher 48 Kalendertage) nach Auftragserteilung bei EU-weiten Vergaben nach § 18 EU Abs. 4 VOB/A elektronisch zu übermitteln und
  • 48 Kalendertage bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen nach Auftragserteilung nach § 18 VS Abs. 4 zu übermitteln.
Der Zuschlag darf nicht willkürlich vergeben werden. Er ist mit Bezug auf § 128 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf das wirtschaftlichste Angebot, bestimmt nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, zu erteilen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht die Bewertung zu, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei können auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte mit berücksichtigt werden. Zu beachten dabei sind weiterhin die Vorschriften zur Preisgestaltung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
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