VOB A

Zuschlagsfrist

Die Regelungen in der VOB/A stellen seit der Ausgabe 2016 nicht mehr maßgeblich auf die Zuschlagsfrist, sondern auf die Dauer der Bindefrist ab. Durch den Auftraggeber ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen, in der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Sie soll mit Bezug auf § 10 Abs. 4 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A für Bauaufträge im Unterschwellenbereich so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt, d. h. nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Eine längere Frist kann nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Für das Ende ist ein Kalendertag zu bezeichnen und anzugeben. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, gegenüber allen Bietern die einheitlich geltende Bindefrist als Zuschlagsfrist mitzuteilen.
Bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte beträgt die Frist im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog regelmäßig 60 Kalendertage nach den EU-Paragrafen in der VOB (§ 10 a Abs. 8 im Abschnitt 2 VOB/A) sowie analog auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaben nach den VS-Paragrafen in der VOB (§ 10 b Abs. 8 im Abschnitt 3 der VOB/A).
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Dieser Zeitraum ist identisch mit der Bindefrist bei einer Angebotsbindung. In dieser Zeit können sie mit einem Zuschlag rechnen. Der Auftraggeber kann bereits während der Binde- bzw. Zuschlagsfrist einem Bieter den Auftrag erteilen und muss keinesfalls das Ende abwarten.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zuschlagsfrist"

Ausgabe 2021-05
Diese Norm gilt in Verbindung mit DIN 18516-1 und regelt die Verwendung von Natursteinplatten nach DIN EN 1469 mit Nenndicken ≥ 30 mm für hinterlüftete Außenwandbekleidungen. Statisch beanspruchte Klebungen sind nicht zulässig.Diese Norm wurde vom ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2021-10
Dieses Beiblatt enthält Informationen zu DIN14406-4, Tragbare Feuerlöscher— Teil 4: Instandhaltung für die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige sowie Informationen zur Abgrenzung und Wechselbeziehung der Instandhaltung tragbarer Fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18516-3 (2021-05)
6.3.3.1 EntwurfDer Widerstand und die Zuverlässigkeit der Verankerung werden wesentlich von der Sorgfalt bei Entwurf und Einbau beeinflusst. Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sind in angemessener Weise zu beachten.Die charakteristischen Wider...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
10.1 Fristen für die InstandhaltungDer Termin für die nächste Instandhaltung ergibt sich aus dem Termin der letzten Instandhaltung zuzüglich der vom Betreiber festgelegten Instandhaltungsfrist (siehe Abschnitt 1). Bei neuen Feuerlöschern ist für die ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
Der Arbeitgeber hat nach BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Feuerlöschern die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden für Arbeitsmittel (siehe §14 BetrSichV)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Absatz 4 bis 6) zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist entsprechend den §§ 10 EU und 10b EU zu verfahren.(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausr...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
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