VOB A

Zuschlagsfrist

Die Regelungen in der VOB/A stellen seit der Ausgabe 2016 nicht mehr maßgeblich auf die Zuschlagsfrist, sondern auf die Dauer der Bindefrist ab. Durch den Auftraggeber ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen, in der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Sie soll mit Bezug auf § 10 Abs. 4 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A für Bauaufträge im Unterschwellenbereich so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt, d. h. nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Eine längere Frist kann nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Für das Ende ist ein Kalendertag zu bezeichnen und anzugeben. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, gegenüber allen Bietern die einheitlich geltende Bindefrist als Zuschlagsfrist mitzuteilen.
Bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte beträgt die Frist im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog regelmäßig 60 Kalendertage nach den EU-Paragrafen in der VOB (§ 10 a Abs. 8 im Abschnitt 2 VOB/A) sowie analog auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaben nach den VS-Paragrafen in der VOB (§ 10 b Abs. 8 im Abschnitt 3 der VOB/A).
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Dieser Zeitraum ist identisch mit der Bindefrist bei einer Angebotsbindung. In dieser Zeit können sie mit einem Zuschlag rechnen. Der Auftraggeber kann bereits während der Binde- bzw. Zuschlagsfrist einem Bieter den Auftrag erteilen und muss keinesfalls das Ende abwarten.
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