Baurecht / BGB

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei einem ersten Anfordern ist der Bürge von einer vorherigen Prüfung befreit, ob überhaupt Fälligkeit der Hauptschuld vorliegt.
Eine Bürgschaft, die den Auftragnehmer zur Zahlung "auf erstes Anfordern" verpflichtet, ist seit VOB-Ausgabe 2002 nicht mehr in VOB-Bauverträgen vorgesehen und kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden. Wird sie noch in Einzelfällen gefordert, bliebe zu prüfen, ob sie als Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.
Der Auftragnehmer wird folglich ein Verlangen nach Bürgschaft "auf erstes Anfordern" ablehnen, dafür kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug VOB)" genutzt werden.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bürgschaft auf erstes Anfordern"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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