Leistungsbeschreibung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Mittels der Leistungsbeschreibung müssen die auszuführenden Bauleistungen eindeutig, vollständig sowie technisch richtig und erschöpfend beschrieben werden. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen. Für die Angebotskalkulation ist wichtig, dass jeder Anbieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Auch ist das Bauunternehmen in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Angebotsabgabe klar erkennen und deren Kosten es kalkulieren kann. Die Leistungsbeschreibung umfasst als Bestandteile und ist entsprechend zu gliedern in: Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung setzt in der Regel voraus, dass die Ausführungspläne aus der Bauplanung des Auftraggebers sowie die Mengenberechnungen vorliegen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer selbst erstellt werden, beispielsweise bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 7 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB/A-2016 sowie analog in § 7 EU im Abschnitt 2 für europaweite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie § 7 VS im Abschnitt 3 in VOB/A-2016 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen fixiert. Für den Anwendungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund - Ausgabe 2008, Stand: April 2016) werden in der Allgemeinen Richtlinie 100unter Tz. 4.2 die folgenden grundsätzlichen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung aufgeführt: - Ordnungsgemäße und objektindividuelle Leistungsbeschreibung, d. h., es sind solide Grundlagen zu legen für eine zuverlässige Angebotsbearbeitung und -wertung,
- Eindeutige Leistungsbeschreibung, d. h. zweifelsfreie Darlegung von Art und Umfang der Leistungen bezüglich der Qualität, der statischen und bauphysikalischen Bedingungen usw. ohne widersprüchliche Aussagen zu den Plänen oder zu anderen technischen Vorgaben und vertragsrechtlichen Regelungen,
- Vollständige Leistungsbeschreibung, d. h. exakte Darstellung von Art und Zweck der Bauleistung, des Umfangs erforderlicher Teilleistungen und der für die Bauausführung besonderen Bedingungen und Anforderungen, ohne jedoch vom Auftraggeber keine Garantien für die Vollständigkeitder Leistungsbeschreibung verlangen zu können,
- Technisch richtige Leistungsbeschreibungen, d. h., die Leistungen stimmen überein mit den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C (jeweils in den Abschnitten 0 und 4 der einzelnen Gewerke) und weiteren, insbesondere produktspezifischen Vorgaben.
- Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren u. a. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzusehen, sofern diese zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhalts unverzichtbar sind,
- in der Regel ist zu Einheitspreisen (EP) auszuschreiben und zu vergeben, zu Pauschalpreisen nur dann, wenn die Leistungen nach Leistungs- oder Ausführungsart und Umfang genau bestimmt sind und Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.
Die Beschreibungen der fachlichen, gestalterischen , funktionellen oder sonstigen Anforderungen zu den Einzel- oder Teilleistungen sollen allgemein verständlich sein und auf das wirklich Erforderliche bzw. Wesentliche beschränkt bleiben. Die Leistungen sollen grundsätzlichin allen Teilen produktneutral ausgeschrieben werden. Für Ausschreibungen auf Grundlage des VHB sind nach Richtlinie 100, Tz. 4.2.4 Angaben eines Planungs- bzw. Leitfabrikats oder die vorgeblich neutrale Beschreibung eines bestimmten Produktsoder Verfahrens durch die Festlegung von dessen Kenngrößen – auch bei Verwendung des Zusatzes "oder gleichwertig" unzulässig, soweit nicht Ausnahmevoraussetzungen nach §§ 7, 7 EU und 7 VS, jeweils Abs. 2 in der VOB/A-2016 hinsichtlich Technischer Spezifikationen erfüllt sind. Mit Bezug auf Tz. 4.2.8 in der Richtlinie 100 im VHB-Bund ist "festzustellen, ob energieverbrauchende Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil der Bauleistung sind. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ihr Anteil im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten des Fachloses (Gewerkes) 10 % überschreitet. In diesem Fall ist die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnunsverordnung festzulegen".
Sollen Nebenangebote in technischer Hinsicht für Teilleistungsbereiche zugelassen werden, so ist dies in der Leistungsbeschreibung eindeutig aufzuführen. Sofern ggf. in sich abgeschlossene Teile der Leistung an verschiedene Bieter vergeben werden sollen, dann ist die Leistungsbeschreibung nach Losen zu gliedern und für jedes Los ein eigenes Leistungsverzeichnis aufzustellen, ggf. eine eigene Leistungsbeschreibung. Anzugeben sind auch:
- die für die Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse,
- der Zweck und ggf. die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung.
In der Leistungsbeschreibung selbst sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten und anzuwenden.
Für die Leistungsbeschreibung im Straßenbau und Baumaßnahmen im Brückenbau werden spezielle Regelungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe: April 2016)" im Teil 1 - Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen - unter Tz. 1.4 getroffen.
Normen und Richtlinien zu Leistungsbeschreibung
VDI 6210 Blatt 1 [2016-02]Die Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage der Kalkulation und des Bauvertrags. In VOB Teil A werden zwei Formen der Leistungsbeschreibung unterschieden: Leistungsbesch...
DIN 1960 [2016-09](1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfan...
DIN 1960 [2016-09](1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangre...
DIN 1960 [2016-09](1) Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, u...
DIN 1960 [2016-09](1) Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von§ 7b EUAbsatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterst...
Ausschreibungstexte zu Leistungsbeschreibung
STLB-Bau 2017-10 033 Baureinigungsarbeiten
Standardbesch Baureinigung Richtlinien
STLB-Bau 2017-10 009 Entwässerungskanalarbeiten
Standardbesch Widerstandsf. Kanal
STLB-Bau 2017-10 097 Bauarbeiten an Gleisen und Weichen
Standardbesch Ausführungsort freie Strecke
Baunachrichten zu Leistungsbeschreibung
01.11.2016 Schon heute können mit BIM direkt vom graphischen Modell Kostenberechnungen und Leistungsbeschreibungen generiert werden. Wie das geht, erklärt Herr K. Stuhlmacher (Dr. Schiller & Partner G...
Die Bau- und Leistungsbeschreibung - Grundsätze a'la VENTO Der italienische Begriff Vento bedeutet Windstärke. Und am Bau hat man mit Wind und Wetter zu tun. Winde entstehen durch Unterschiede im Luftdruck zwischen Luftmassen. Kleine Druckgefälle erzeugen eine Brise und aus großen entstehen Stürme oder gar Orkane.
Das Wesen von BIM ist das räumliche Bauteilgefüge. Im Beziehungsgeflecht von Räumen und Bauteilen wird das „denkbare Bauwerk“ modelliert. Mit BIM wird „virtuell gebaut“. Es entsteht etwas Ausführbares, das freilich noch Auszuführen ist. Dies erfolgt durch wirkliche Bauleistungen. Ein Wandel vom Ideellen zum Materiellen in Form des vorstellbaren Planens am Modell und des stofflichen Bauens auf der Baustelle. Dabei spielt die Beschreibung der Leistung für die Qualitäts-, Kosten- und Vertragssicherheit eine herausragende Bedeutung.
Beim Bauen geht es ums Geld. Was kostet wie viel? Und bei Widersprüchen steht die Beschreibung der Bauleistung vom Rang her an erster Stelle. Siehe VOB/B, §1 Nr.2. Die kaufmännischen Kosten und die preisliche Vergütung bewegen sich im Spannungsfeld von bautechnischer Leistung und dem bauvertraglich geschuldeten Erfolg. Genau darin liegt des "Pudels Kern". Der Ingenieur denkt in der
Die VOB ist 80 Jahre alt. 1926 war sie noch eine schlanke Broschüre. 2006 ist sie ein pralles Buch. Die Veränderungen seither sind enorm. Was hat sich aber zur VOB 2002 verändert? Die Baujuristen erläutern der Bauwelt in VOB-Seminaren die Neuerungen und wiederholen ebenso Bewährtes. In der VOB/A - sprich dem Vergaberecht - ergaben sich durch die europäischen Vergaberichtlinien und dem Gesetz zu Öffentlich privaten Partnerschaften (ÖPP) viele Überarbeitungen. Kurzum das Vergaberecht wurde nicht einfacher, eher komplexer. Die im Frühjahr 2005 angekündigte "große Vergaberechtsreform" ist aus politischen Gründen ebenso wenig eingetreten wie die Steuererklärung auf dem Bierdeckel.
22.02.2011 Direkt aus der Software "DBD-KostenAnsätze" erhalten Sie jetzt zur Leistungsbeschreibung und den Einzelkosten auch die genau passenden DIN-Auszüge zur jeweiligen Bauleistung...
08.12.2010 Im Onlinedienst Baupreislexikon sind 82 neue Bauleistungsgruppen mit insgesamt mehr als 20.000 Bauleistungen ergänzt worden, inklusive Leistungsbeschreibungen und Baupreisen für alle Region...
15.12.2014 Welcher Nutzen durch die DIN SPEC 91400 beim modellbasierten Arbeiten z.B. für das Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Kostenermittlungen entsteht, wird bei Veranstaltung von DIN, ZDB...
29.11.2010 Schnelle Entscheider sichern sich den günstigen Einführungsrabatt...
01.03.2012 Ein enormes Bauvolumen wird in Deutschland über den elektronischen Datenaustausch mittels GAEB-Dateien transportiert...
Begriffs-Erläuterungen zu Leistungsbeschreibung
Für die Leistungsbeschreibung im Straßen- und Brückenbau werden ergänzend zu § 7 im Abschnitt 1 sowie § 7 EU im Abschnitt 2 zu EU-weiten Ausschreibungen in der VOB/A spezielle Regelungen im "Handbuch ...
Die funktionale Leistungsbeschreibung ist in der Baupraxis allgemein eine synonyme Bezeichnung für eine Leistungsbeschreibung Leistungsprogramm nach § 7 c in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Tei ...
Die Grundsätze zur Leistungsbeschreibung werden als Anforderungen zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 7 im Abschnitt 1 (analog zu EU-weiten Ausschreibungen in § 7 EU im Abschn ...
Bauabfälle, die als Bau- und Abbruchabfälle und/oder Baustellenabfälle bei der Bauausführung auftreten können, sollten bereits bei der Ausschreibung und Vergabe einer Baumaßnahme im Rahmen der Baupla ...