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Mineralische Ersatzbaustoffe

Künftige Regelungen zu Herstellung, Verwendung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe werden in Artikel 1 der verkündeten Mantelverordnung zur „Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundesschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (in BGBl. I, S. 2598)“ getroffen. Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2023 bundeseinheitlich in Kraft. Damit entfallen dann länderspezifische Aussagen für bundesweite Bauleistungen. Für alle Beteiligten an der Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen wird es künftig mehr Rechtssicherheit geben. Gefolgt wird mit der Verordnung auch den Anforderungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Mineralische Ersatzbaustoffe (Ziegel- und Bodenmaterial) entstehen bei Rückbau und Abriss auf einer Baustelle
Mineralische Ersatzbaustoffe (Ziegel- und Bodenmaterial) entstehen bei Rückbau und Abriss auf einer Baustelle Bild: © f:data GmbH
Die Aussagen in der Ersatzbaustoffverordnung sind gleichermaßen von Bedeutung, zu berücksichtigen und umzusetzen
  • einerseits von den Abfallbesitzern und –erzeugern von mineralischen Ersatzbaustoffen, Herstellern, Aufbereitern, Baustoffhändlern, Transporteuren, Überwachern, Prüfungsstellen und Aufsichtsbehörden,
  • andererseits von allen am Bau Beteiligten, sowohl von den Bauherren als Auftraggeber (AG), den Bauplanern, Fachingenieuren, Bausachverständigen u. a.

Umfang und Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe

Als mineralische Ersatzbaustoffe gelten nach § 2 in der Ersatzbaustoffverordnung mineralische Baustoffe, die:
  • bei Baumaßnahmen z. B. beim Rückbau, Abriss, Umbau und Erhaltung als Abfall oder Nebenprodukt als Bau- und Abbruchabfälle anfallen, z. B. Recycling-Baustoffe, Baggergut, Gleisschotter, Ziegelmaterial, Bodenmaterial,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind,
  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden, z. B. spezielle Schlacken und Aschen aus thermischen Prozessen.
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff unverzüglich zu untersuchen, ggf. Proben aufzubereiten und zu analysieren und nach Bewertung einer Materialklasse zuzuteilen. Gleiches ist vom Erzeuger oder Besitzer von Bodenmaterial und Baggergut vorzunehmen. Zudem muss die Sammlung der jeweiligen Ersatzbaustoffe voneinander und auch von Abfällen aus Primärbaustoffen getrennt erfolgen. Der Bauherr oder der Verwender darf dann nach § 19 in der Ersatzbaustoffverordnung mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke nur einbauen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenveränderungen nicht zu befürchten sind.

Inhalt der Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung umfasst 27 Paragrafen und 8 Anlagen mit folgender Gliederung der Abschnitte und wichtigen Unterabschnitten:
  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Annahme von mineralischen Abfällen
  3. Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
    • Güteüberwachung
    • Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut
  4. Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
  5. Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
  6. Gemeinsame Bestimmungen, z. B. zum Lieferschein, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
Detailliert geregelt werden die Anforderungen in § 1 Abs. 1:
  • an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und das Inverkehrbringen der Ersatzbaustoffe,
  • die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut,
  • den Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke,
  • die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Die Vorschriften der Verordnung gelten beispielsweise nach § 1 Abs. 2 nicht für:
  • Kiese und Sande, die in Tagebauen und Brüchen gewonnen werden,
  • die Verwendung von Stoffen auf oder in einer durchwurzelten Bodenschicht und unterhalb oder oberhalb einer durchwurzelten Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
  • die Verwendung der Ersatzbaustoffe im Deichbau und in Gewässern,
  • als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau,
  • die Zwischen- oder Umlagerung von Ersatzbaustoffen im Rahmen der Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut u. a.
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Lehmmauermörtel werden aus Baulehm sowie ggf. Zusatzstoffen hergestellt. Alle dem Baulehm zugefügten Stoffe sind vollständig zu deklarieren.Die Bestandteile müssen im Werk mit Hilfe geeigneter Mischer homogen vermengt werden. Abfüllung und Trans...
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