Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Formale Prüfung der Angebote

Als formale Angebotsprüfung wird allgemein die Prüfung und Wertung hinsichtlich der Zulassung oder des Ausschlusses verstanden. Eine solche Prüfung ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich. Für öffentliche Bauaufträge leitet sich die formale Angebotsprüfung ab aus den Regelungen in:
  • der VOB Teil A für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog nach den § 16 c EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16 c VS im Abschnitt 3,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund,Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 2 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -.
Zunächst sind die Angebote durchzusehen, und zwar bei öffentlichen Bauaufträgen durch die Vergabestelle. Dies sollte durch Personen erfolgen, die nicht mit der Vergabeentscheidung oder der Durchführung der Maßnahmen befasst sind. Zu prüfen ist dabei, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wettbewerbsergebnis ggf. verfälscht werden soll. Nach Tz. 2.1 in der Richtlinie 321 im VHB-Bund gelten als Auffälligkeiten beispielsweise fehlende, überschriebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene Preise, Erklärungen oder doppelte Ausweise. Sie sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Als Arbeitshilfe steht im VHB-Bund (2019) das Formblatt 315 zur Verfügung.
Weiterhin ist danach zu prüfen, ob die Preisangaben auch vollständig sind. Auffälligkeiten sind an der betreffenden Stelle im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen. Fehlende Einheitspreise können, müssen aber nicht in jedem Fall zum Angebotsausschluss führen, wenn es sich z. B. nur um eine unwesentliche Position im Leistungsverzeichnis (LV) handelt.
Danach sind die Ausschlussgründe zu prüfen. Sie lassen sich unterscheiden nach:
Sofern sie für ein Angebot maßgebend sind, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. Ein Nebenangebot ist ebenfalls auszuschließen, wenn es nicht zugelassen wurde bzw. bei Zulassung den Mindestanforderungen nicht entspricht. Ein Ausschlussgrund läge jedoch nicht vor, wenn das Nebenangebot nicht an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt ist, weil es sich dabei nur um einen Formfehler handeln würde.
Nach erfolgter Prüfung zu möglichen Ausschlussgründen sind noch folgende Prüfungen notwendig:
Letztere Prüfungen gelten für öffentliche Aufträge jeweils als eigenständige Prüfungsschritte.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Nebenangeboten zu widmen. Hier sind besonders die möglichen Vorteile, die sich z.B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, herauszustellen.
Eine formale Prüfung ist auch zu Nachträgen, einerseits nach den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB und andererseits auch bei Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB vorzusehen. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Formale Prüfung der Angebote"

Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-5 (2021-03)
5.1 Verwaltung, Rechenschaftspflichten und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem sicherheitsbewussten Ansatz 5.1.1 Wenn eine Organisation einen sicherheitsbewussten Ansatz entwickelt, muss die oberste Leitung festlegen, wer auf oberster Leitungsebe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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