Die Endsummenkalkulation ist ein Kalkulationsverfahren, das Baustelleneinrichtung und Bauausführung einbezieht. Bei öffentlichen Bauaufträgen von mehr als 50.000 Euro wird dazu das EFB-Formblatt 222 nötig.
Wann ist das EFB-Formblatt 222 notwendig?
bereits in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder durch Nachforderung mit angemessener Frist, jedoch innerhalb von sechs Kalendertagen nach jeweils § 16a in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB Teil A.
Im VHB-Bund (Stand 2019) wird in Tz. 1 der Richtlinie 211 zu öffentlichen Bauaufträgen darauf verwiesen, dass auch auf die „Vorlage verzichtet werden kann, wenn stattdessen die Vorlage einer Urkalkulation gefordert wird“. So ist das EFB-Formblatt 222 aufgebaut
Das Formblatt 222 ist in drei Abschnitte eingeteilt:
Abschnitt 3 mit Ausweis der vorkalkulierten Summen in € für den jeweiligen Bauauftrag zu:
Die Unterteilung des Wagnisses leitete sich als Umsetzung eines Urteils des BGH vom 24. März 2016 (Az.: VII ZR 201 / 15) ab. Danach rechnet ein betriebsbezogenes Wagnis als unternehmerisches Risiko nicht als ersparte Aufwendung und ist – beispielsweise bei einer Vergütungsanpassung zu Mindermengen beim Einheitspreisvertrag – nicht abzusetzen. Folglich erfordert dies eine differenzierte Aussage zum Wagnis mit dem Angebot in den EFB-Preisblättern. Aus den kalkulierten Summen der Abschnitte 2 und 3 leitet sich die Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) für das Angebot des Bauauftrags ab. Beispiel: So wird ein EFB-Formblatt 222 ausgefüllt
Unter Bemerkungen auf Seite 1 des Formblatts 222 können noch ergänzende Aussagen erfolgen, so ggf. zur weiteren Differenzierung der Umlagen bzw. Verrechnungen zu den Baustellengemeinkosten nach:
Gegenüber dem EFB-Formblatt 221 für die einfache und differenzierte Zuschlagskalkulation stellt das EFB-Formblatt 222 höhere Anforderungen wie auch selbst zur Endsummenkalkulation mit der auftragsbezogenen Bestimmung der BGK und deren Ausweis im Abschnitt 3.1 im Formblatt insgesamt oder differenziert nach Kostenarten in den Unterpositionen 3.1.1 bis 3.1.5. Gemeinkosten und W & G im EFB-Formblatt 222
Typisch ist bei der Endsummenkalkulation, dass die Werte im Abschnitt 3 des EFB-Formblatts 222 für:
die BGK einzeln bzw. direkt für den Bauauftrag nach verschiedenen Kostenpositionen ermittelt werden und die AGK insgesamt bzw. die Positionen von W & G ebenfalls auftragsbezogen vorbestimmt werden, meistens jedoch auch „umsatzbezogen“ betriebsindividuell.
Dabei bliebe betriebsindividuell zu entscheiden, ob beispielsweise Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung u. a. (Pos. 3.1.2) und evtl. anfallende Sonderkosten der Baustelle (Pos. 3.1.5) nicht in den BGK, sondern mit in den AGK berücksichtigt werden. Die Beträge aus BGK, AGK und W & G bilden zusammen die in der Kalkulation zu verrechnende Gesamtumlage. Sie wird durch Subtrahieren der Einzelkosten (Summe aus 2) von der Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) berechnet, im EFB-Formblatt 222 im Beispiel in Höhe von 152.052,76 € für das Angebot: 606.897,33 € ./. 454.844,57 € = 152.052,76 € = Umlage auf die Einzelkosten (EKT)
Sie wird anschließend auf Grundlage der vorbestimmten Umlagesätze auf die einzelnen Kostenartensummen umgelegt.
Dieser umzulegende Gesamtbetrag entspricht praktisch dem Deckungsbeitrag (DB) des Angebots. Im Beispiel umfasst der DB = 25,1 % als Anteil von der Angebotssumme mit den einzelnen Anteilen von 5,8 % für BGK, 14,2 % für AGK und 5,1 % für W & G. 
Bei öffentlichen Bauaufträgen in Höhe von mehr als 50.000 Euro verlangt die Vergabestelle das EFB-Preis Formblatt 222.
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Die Umlagesätze
Die zu wählenden Umlagesätze für die einzelnen Kostenarten sowie auch der berechnete Umlagesatz auf Lohn sind von Bedeutung für die Berechnung der Einheitspreise (EP) der einzelnen Leistungspositionen. Zu den direkt für einzelne Leistungspositionen kalkulierten EKT nach Kostenarten sind die Anteile für Gemeinkosten und W & G mithilfe der Umlagesätze zuzurechnen. Die Kostenartensummen einschließlich von Umlagen sind im EFB-Formblatt 223 – Aufgliederung der Einheitspreise – auszuweisen, wenn dieses Formblatt ebenfalls zum Angebot verlangt wird. Für die Wahl der Umlagesätze im 2. Abschnitt ist ein weiter Spielraum gegeben, wie: gleichmäßige Umlage auf alle Kostenarten der Einzelkosten,
Festlegung von unterschiedlichen Umlagesätzen für jede einzelne Kostenart der Einzelkosten,
Festlegung fester Umlagesätze für die Kostenarten (außer Lohn) oder
Umlage der Restgemeinkosten auf den Lohn.
Letztere Variante ist in der Baupraxis überwiegend üblich. Sie wird auch im Beispiel herangezogen und im nächsten Abschnitt näher erläutert.
Mittels der gewählten Umlagesätze auf die Kostenarten – außer Lohn – werden Anteile der Gesamtumlage auf die entsprechenden Einzelkostenarten umgelegt. Basis der Umlagesätze sind die jeweiligen Einzelkostensummen des Angebots in den betreffenden Kostenarten, dargestellt im EFB-Formblatt 222 im Abschnitt 2 in den Umlagespalten.
Umlagesätze (im Formblatt auf Seite 2 im oberen rechten Teil) für die Verteilung der Gemeinkosten und des Gewinns auf die einzelnen Kostenarten sind baupraktisch in den folgenden Spannen anzunehmen: ca. 7 bis 15 % auf Gerätekosten, einschließlich Hilfs- und Betriebsstoffe,
Daraus lässt sich dann ein Umlagesatz ableiten, wie:
Die Umlagesätze sollten grundsätzlich auftragsindividuell festgelegt und geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Bauleistungsstruktur und der Bauleistungssparte wie Hochbau, Tiefbau u. a. des jeweiligen Bauauftrags. Ggf. ist noch eine Differenzierung für Eigenleistungen und Nachunternehmer- bzw. Fremdleistungen möglich und zu empfehlen. Die im Beispiel des EFB-Formblatts 222 eingestellten Umlagesätze tragen lediglich Durchschnittscharakter für ein mittelgroßes Bauunternehmen mit durchschnittlicher Bauleistungsstruktur.
Umlage auf den Lohn
Der Kalkulationslohn wird für die Ermittlung der eigenen Lohnkosten in Zeile 2.1 im Formblatt 222 herangezogen. Er ist dafür mit den kalkulierten Arbeitsstunden zu multiplizieren. Nach Umlage der BGK, AGK und W & G auf die Kostenarten der EKT (außer Lohn) verbleibt noch eine Restumlage, im Beispiel von 77.844,16 € im Teil 2.1 des Formblatts. Dieser Betrag ist noch zu den kalkulierten Lohnkosten (aus Kalkulationslohn multipliziert mit den gesamten Arbeitsstunden) in Höhe von 140.716,12 € zu verrechnen.
Das Ergebnis drückt im Beispiel den Umlagesatz von 55,32 % aus. Diese Umlage auf Lohn in Zeile 1.5 im Formblatt ist dem Kalkulationslohn zuzurechnen, und zwar absolut in Höhe von 21,02 € je Arbeitsstunde. Die Summe in Zeile 1.6 von 59,02 € je Arbeitsstunde weist den Verrechnungslohn aus.
Der Umlagesatz auf Lohn ist erforderlich für die Bestimmung der Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen. Bei der Aufgliederung der Einheitspreise nach Kostenartenbeträgen im EFB-Formblatt 223 sind die Lohnkosten je Leistungsposition ebenfalls einschließlich von verrechneten Gemeinkosten und W & G auszuweisen. Dafür wird der Verrechnungslohn herangezogen. Dieser Umlagesatz ist nicht vergleichbar mit den Verrechnungslöhnen bei Anwendung anderer Kalkulationsverfahren (wie einfacher und differenzierter Zuschlagskalkulation). Er kann auch sehr unterschiedlich hoch sein. Je mehr von der Gesamtumlage auf die Kostenarten (außer Lohn) verrechnet wird, umso geringer bleibt dann die Restumlage auf den Lohn und folglich auch der Verrechnungslohn geringer. Zusammensetzung der Umlagesummen
Zusätzlich wird im Ausweis des EFB-Formblatts 222 noch die Zusammensetzung der Umlagesummen zu den Kostenarten in absoluten Beträgen im Zwischenteil zu den Tz. 2.1 bis 2.5 im Formblatt gefordert. Dies erfolgt differenziert nach den Summen für BGK, AGK, W & G und insgesamt.
Die Zusammensetzung leitet sich rechnerisch ab als Anteil vom Umlagebetrag gesamt unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beträge aus den Tz. 3.1 bis 3.3. zu BGK, AGK und W & G zum gesamten Umlagebetrag. Die in Euro ausgewiesenen Beträge können auch als prozentuale Anteile für spezielle Aussagen berechnet und ausgewiesen werden.
Unterstützung mit Kalkulationshilfen
Ein Beispiel zur Endsummenkalkulation ist auch in den Kalkulationshilfen aufrufbar. Es stellt als Excel-Tabelle eine Musterberechnung dar. Dabei können unmittelbar betriebsindividuelle Werte eingetragen und berechnet werden. Zur Kalkulationshilfe werden zu den einzelnen Kalkulationspositionen zusätzlich ergänzende Erläuterungen gegeben. Sie unterstützen die vorgesehene Anpassung eines Musterfinanzplans mit Bezug auf betriebliche Konten nach den Kostenpositionen.
Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise
Bei öffentlichen Bauaufträgen kann der Auftraggeber vom Bieter auch die Aufgliederung der Einheitspreise im entsprechenden EFB-Formblatt 223 nach VHB-Bund und daraus abgeleitete Aussagen verlangen. Die Zurechnungen nach der Endsummenkalkulation mit den differenzierten Umlagesätzen schlagen sich dann entsprechend unterschiedlich hoch in den jeweiligen Kostenartensummen der ausgewiesenen Einheitspreise im Formblatt 223 nieder.