VOB B

Mängelrechte des Auftraggebers nach VOB

Der Auftraggeber hat das Recht darauf, dass das Bauunternehmen als Auftragnehmer die Bauleistungen frei von Mängeln erbringt. Mängel können einerseits bereits während der Bauausführung als auch nach der Abnahme auftreten. Unterschiedlich ist nur der Bezug auf die verschiedenen Regeln in §§ der VOB bei einem VOB-Vertrag.
Als Mängelrechte kommen in Frage:
  1. Nachbesserung vor Abnahme nach § 4 Abs. 7 und nach der Abnahme nach § 13 Abs. 5 VOB/B.
  2. Ersatzvornahme und ggf. Kostenvorschuss vor der Abnahme nach § 4 Abs. 7 VOB/B, wenn der Mangel trotz Rüge, Fristsetzung mit Kündigungsandrohung und anschließender Kündigungserklärung nicht beseitigt wird.
  3. Ersatzvornahme und ggf. Kostenvorschuss nach der Abnahme im Rahmen der Mängelanspruchsfrist nach § 13 Abs. 5 VOB/B, wenn der der Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt worden ist.
  4. Minderung der Vergütung nach § 13 Abs. 7 VOB/B, wenn die Mängelbeseitigung nicht möglich ist oder nach dem Aufwand unverhältnismäßig hoch oder ggf. unzumutbar ist.
  5. Schadenersatz nach § 4 Abs. 7 vor der Abnahme sowie nach § 13 Abs. 7 VOB/B nach der Abnahme, wenn der Mangel durch den Auftragnehmer verschuldet wurde.
  6. Aufwendungsersatz nach § 284 BGB als Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadenersatz statt der Leistung.
Unter dem Begriff Mängelansprüche erfolgen weiterführende Aussagen und stehen verschiedene Musterbriefe zum Download abrufbar bereit.
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