Bauzeit
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Bauzeit ist die Zeitdauer der Bauausführung zwischen vertraglichem Baubeginn und der Schlussabnahme, d.h. die verbindliche Ausführungsfrist für die Baumaßnahme mit Bezug auf § 5 Abs. 1 VOB /B. Im weiteren Sinne wird noch die Zeit ab Beginn der Bauplanung hinzugerechnet. Die Frist der Bauzeit ist im Bauvertrag zu vereinbaren. Der Auftraggeber verlangt eine Bauzeit, die er für notwendig erachtet. Dabei stützt er sich auf Empfehlungen, die der Bauplaner mit den Ausschreibungsunterlagen für angemessen hält.
Die vom Auftraggeber verlangte Bauzeit, sprich auch: Ausführungszeit, wird in der Regel beispielsweise so fixiert:
- Baufreigabe am 15. April, Übergabe des Bauwerks am 10. September, oder
- Ausführungsfrist: 200 Werktage.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Bauunternehmen unverzügliche Abhilfe zu verlangen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Stoffe u.a. so unzureichend sind, dass die Bauzeit offenbar nicht eingehalten werden kann.
Die Bauzeit als Ausführungsfrist kann nach § 6 Abs. 2 in VOB Teil B auch verlängert werden, wenn eine Behinderung auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes eintritt. Eine Behinderung durch Witterungseinflüsse liegt jedoch nicht vor, wenn und soweit bei Abgabe des Angebots mit ihnen für die Bauzeit normalerweise gerechnet werden muss, z.B. ein Wolkenbruch im Mai.
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Musterbrief: Berechnung der Fristverlängerung für die Bauausführung (VOB/B § 6 Abs. 4)
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Musterbrief: Nachtragsangebot bei späterem Baubeginn (VOB/B § 2 Abs. 5)
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