Schlusszahlung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Schlusszahlung setzt die Fertigstellung bzw. Abnahme und Schlussrechnung zur vereinbarten Bauleistung voraus. Die Schlussrechnung muss prüfbar sein. Einzubeziehen sind sämtliche Forderungen, beispielsweise auch die zusätzliche Vergütung für Nachtrags- und Zusatzleistungen oder Schadensansprüche z.B. aus Behinderungen.
Die Schlusszahlung ist fällig
- bei einem BGB-Vertrag nach § 641 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme der Bauleistungen,
- bei einem Bauvertrag nach VOB alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Zugang.
Die Zweimonatsfrist nach VOB kann sich verlängern, wenn der Auftraggeber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht in der Lage ist, die Prüfung rechtzeitig vorzunehmen. Ein unbestrittener Teil ist jedoch als Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung sofort zu leisten.
Eine Schlusszahlung wird fällig, wenn auch kein gemeinsames Aufmaß erfolgte. Der BGH hat mit einem Urteil vom 29.04.1999 (Az.: VII ZR 127/98) bestätigt, dass die Vereinbarung, ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen, keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns ist. Das Aufmaß hat lediglich den Zweck, die Bauleistung auf Grundlage des Aufmessens (als zeichnerisches oder örtliches Aufmaß) festzustellen.
Zahlungen sollten grundsätzlich in bargeldloser Form vorgesehen werden. Als fristgemäß gilt die Zahlung, wenn der Überweisungsauftrag beim Geldinstitut des Auftraggebers abgegeben wurde, bei Scheck persönliche Übergabe erfolgte oder bei Postsendung Einwurf in den Briefkasten erfolgte.
Zahlt der Auftraggeber nicht bis zur Fälligkeit und erfolgten von ihm auch keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung, so liegt ein unbestrittenes Guthaben des Auftragnehmers vor. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist vorzugeben, um den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Es wird jedoch empfohlen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus Beweisgründen ebenfalls schriftlich mitteilt, dass bereits bei Nichtzahlung eines unbestrittenen Guthabens zur Fälligkeit einer Schlussrechnung Verzug eintritt, und zwar mit Bezug auf § 16 Abs. 5, Nr. 4 VOB/B.
Ergeben sich aus der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber Einwendungen zu ausgewählten Positionen und daraus ableitend eine Nichtzahlung , so ist er aber nach § 16 Abs. 3, Nr. 1, letzter Satz VOB/B verpflichtet, das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu bezahlen. Der Auftraggeber sollte dazu schriftlich – wiederum aus Beweisgründen – aufgefordert werden.
Schlusszahlung ist auch die Zahlung eines Betrages unter gleichzeitiger Aufrechnung oder Verrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, die selbst nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen muss.
Hierüber wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren.
Anders verhält es sich bei Ansprüchen, die der Auftraggeber hinsichtlich ihrer Berechtigung nicht in Abrede stellt (z.B. Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche). Das kann weiterhin auch Kürzungen bei der Schlusszahlung beispielsweise betreffen
- wegen Mängeln, die unerheblich sind und die Abnahme nicht in Frage stellten, aber noch nicht beseitigt worden sind,
- wegen einer zu berechtigten Vertragsstrafe, die bei der Abnahme vorbehalten wurde und bei der Schlusszahlung abgesetzt werden soll.
Einer Schlusszahlung kommt es auch gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt (vgl. § 16 Abs. 3, Nr. 3 VOB, Teil B). In diesem Fall wird von einer Schlusszahlungserklärung gesprochen.
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Musterbrief: Abweisung von Nachforderungen nach vorbehaltloser Schlusszahlungsannahme (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.2 und 4)
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Musterbrief: Begründung zum Vorbehalt gegen die Schlusszahlung und Forderung der Vergütungsansprüche (VOB/B § 16 Abs. 5)
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Musterbrief: Bezahlung des unbestrittenen Rechnungsbetrags (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr. 1)
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Musterbrief: Einbehalt von Gegenforderungen bei der Schlusszahlung (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr. 1)
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Musterbrief: Mitteilung über Eintritt des Verzugs (VOB/B § 16 Abs. 1 und 5, Nr. 3 und 5)
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Musterbrief: Schlusszahlungserklärung mit Ablehnung weiterer Zahlungen (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.3 und 5)
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Musterbrief: Verzögerung bei Prüfung der Schlussrechnung mit Abschlagszahlung (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr. 1)
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Musterbrief: Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (VOB/B § 16 Abs. 5)
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Musterbrief: Vorbehalt gegen Kürzung der Schlussrechnung wegen Abzug der Vertragsstrafe (VOB/B § 11 Abs. 4)
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